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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Hauenstein e.V. findest du hier .
Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Hauenstein e.V. findest du hier .
Mitglied in der DLRG Ortsgruppe Hauenstein kann man von Geburt an werden. Aktuell beträgt der Mitgliedbeitrag für Jugendliche 30 €, Erwachsene 40 € und Familien 65 €. Eine Familie setzt sind dabei aus ein oder zwei Erwachsenen und beliebig vielen Kindern unter 18 Jahren zusammen, die einen gemeinsamen Zahler haben. Erreicht eines der Kinder das 18. Lebensjahr erhält es automatisch eine Einzelmitgliedschaft als Erwachsener.
Eine Mitgliedschaft besteht immer bis zum 31.12. eines Kalenderjahres. Eine Kündigung zum Ende des Kalenderjahres muss immer bis zum 31.10. eingegangen sein. Dazu kann auch das untere Formular genutzt werden.
§ 1 (Name, Sitz)
Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Hauenstein e.V. ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragenen
Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen
Sie führt die Bezeichnung Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Hauenstein e.V. (Abkürzung DLRG Hauenstein) mit Sitz in Hauenstein
§ 2 (Zweck)
(1) Die DLRG Hauenstein ist eine gemeinnützige, im Rahmen der DLRG e.V. selbständige Gliederung, in der grundsätzlich ehrenamtlich
mit freiwilligen Mitarbeitern gearbeitet wird. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Die Aufgabe der DLRG Hauenstein ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
(3) Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:
(4) Die DLRG Hauenstein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der DLRG Hauenstein dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der DLRG Hauenstein. Die DLRG Hauenstein darf
niemandem Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind
oder unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten gewähren.
(6) Die DLRG e.V. gibt ein offizielles Veröffentlichungsorgan heraus.
§ 3 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 (Mitgliedschaft)
(1) Mitglieder der DLRG Hauenstein können Einzelpersonen, Vereinigungen,
Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die
Satzungen und Ordnungen der DLRG Hauenstein sowie der übergeordneten
Gliederungen an und übernehmen alle sichdaraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) In der DLRG Hauenstein übt das Mitglied seine Rechte
persönlich aus. Gegenüber den überörtlichen Gliederungen der DLRG
wird es durch gewählte Delegierte vertreten.
(3) Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, daß die Beiträge
mindestens für das abgelaufene, bei Neumitgliedern für das laufende
Kalenderjahr nachgewiesen sind.
(4) Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres
ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der
Volljährigkeit.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder
Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich ein Monat vor
Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden und wird zum Ende des
Geschäftsjahres wirksam. Eine Streichung kann auf Beschluss des
Vorstandes erfolgen, wenn die Beiträge des abgelaufenen Kalenderjahres
auch nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt sind. Den Ausschluss regelt die
Ehrenratsordnung der übergeordneten Gliederung.
(6) Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die von der Bundestagung
bzw. Landesverbandsratstagung festgelegten Mindestbeiträge sind
einzuhalten.
(7) Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG
Hauenstein nicht verpflichtet.
(8) Endet die Mitgliedschaft in der DLRG Hauenstein, so ist das
sich im Besitz des Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum unverzüglich
zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus einer Vorstandsfunktion
sind die entsprechenden Unterlagen, Dokumente und Materialien dem
Vorstand auszuhändigen.
(9) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieserSatzung oder wegen DLRG-schädigendem Verhaltens kann der
zuständige Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln
oder gleichzeitig verhängen: -Rüge -Verweis
-zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern -zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts -Aberkennung
ausgesprochener Ehrungen
-zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe -Ausschluss
Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren
entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
§ 5 (Gliederungen)
Der DLRG Hauenstein können sich Stützpunkte angliedern.
§ 6 (Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen)
(1) Der Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. ist berechtigt, die
Tätigkeit der Gliederungen zu überwachen und jederzeit ihre Arbeit
zu überprüfen und in ihre Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(2) a) Zu allen Jahreshauptversammlungen ist die übergeordnete
Gliederung fristgerecht einzuladen.
b) Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen haben das
Recht, an Zusammenkünften untergeordneter Gliederungen
teilzunehmen, um dort das Wort zu ergreifen
(3) Fristgemäß sind der übergeordneten Gliederung zuzuleiten:
(1) Technischer Bericht
(2) Beitragsrechnung
(3) Jahresabschluss nebst angeordneten Anlagen
(4) sämtliche fällige Zahlungen
(5) Bericht über Erledigung von Auflagen aus Beschlüssen übergeordneter Gliederungen
(4) Im DLRG-internen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten.
§ 7 (Jugend)
(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der
DLRG.
(2) Die Bildung einer Jugendgruppe und die damit verbundene
jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine
bedeutende Aufgabe der DLRG Hauenstein dar.
(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer
Jugendordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf, bzw. nach
der Jugendordnung der übergeordneten Gliederung.
(4) Die Bestätigung des nach der Jugendordnung gewählten Leiters
der DLRG-Jugend und seines Stellvertreters nimmt die
Mitgliederversammlung mit den Vorstandswahlen vor.
§ 8 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der DLRG
Hauenstein. Sie tritt alle drei Jahre zusammen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn dies der Vorstand beschließt oder 10% der stimmberechtigten
Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(3) Zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der gesamten Tagesordnung vom Vorstand
schriftlich eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig,
so findet eine neue Mitgliederversammlung am gleichen Tag am
selben Ort mit einstündiger Verspätung statt, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich gestellt
werden und bis drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden
eingegangen sein; andernfalls können Anträge nur noch als
Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, deren Behandlung nur mit
Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
erfolgen kann.
(5)Beschlüsse und Wahlen erfordern, soweit die Satzung nichts
anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt bzw. die Wahl als nicht erfolgt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung
der Mehrheit nicht mitgezählt. Abstimmungen erfolgen offen, sofern
nicht die geheime Wahl beschlossen wird. Diese Regelungen gelten
für Vorstandssitzungen analog.
(6) Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Arbeit
der DLRG Hauenstein und behandelt grundsätzlich Fragen, die die
Kompetenzen des Vorstandes überschreiten. Sie ist insbesondere
zuständig für
§ 4 (6)
-Satzungsänderungen
-Auflösung der DLRG Hauenstein
(7) Der Vorsitzende der DLRG Hauenstein beruft die Mitglieder -
versammlung ein und leitet sie; über den Versammlungsverlauf ist
ein Protokoll zu verfassen, dass von den stimmberechtigten
Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden kann, sowie anlässlich
der nächsten Mitgliederversammlung anzulegen ist. Über Protokoll -
einsprüche entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Protokoll
wird vom Schriftführer geführt.
§ 9 (Bezirksrat)
Entfällt, da für die örtliche Gliederung nicht vorgesehen, jedoch
die Nummerierung mit der Bundessatzung gewährleistet sein soll.
§ 10 (Vorstand)
(1) Der Vorstand leitet die DLRG Hauenstein im Rahmen der Satzung
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Ordnungen
und Richtlinien/Anweisungen der übergeordneten Gliederungen. Er
ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Die Amtszeit beträgt
drei Jahre.
(2) Den Vorstand bilden mindestens
(1) Vorsitzender
(2) bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende
(3) Kassenwart oder Stellvertreter
(4) Technischer Leiter oder Stellvertreter
(5) Jugendwart oder Stellvertreter
(6) Schriftführer
Er kann erweitert werden.
(3) Der Kassenwart darf nicht zugleich Vorsitzender oder
stellvertretender Vorsitzender der Ortsgruppe sein.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet jeweils, welche
Positionen besetzt und ob Stellvertreter für die Positionen
gewählt werden sollen. Positionen können, mit Ausnahme Abs.3, in
Personalunion besetzt werden.
(5) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende führt
den Vorsitz im Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre
Ämter im Rahmen von Beschlüssen und Anweisungen des gesamten
Vorstandes.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und seine
Stellvertreter, die die DLRG Hauenstein einzeln vertreten können.
Vereinsintern wird vereinbart, dass die Stellvertreter nur im
Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
(7) Die Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter werden in
einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt; ihre Amtszeit
endet mit dem Beginn der Neuwahlen. Wiederwahl ist zulässig. Die
Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Widerspruch erfolgt, kann offen
gewählt werden. Der Jugendwart und sein Stellvertreter sind durch
die DLRG-Jugend zu wählen und als Vorstandsmitglieder lediglich zu
bestätigen. Wird in einem Wahlgang mit mehreren Kandidaten die
erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden
Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt.
Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(8) Der Vorstand wird im Jugendausschuss durch eines seiner Mitglieder vertreten.
(9) Zu Vorstandssitzungen ist mindestens eine Woche vorher ein -
zuladen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 11 (Kommissionen)
Vorstand und Mitgliederversammlung können für bestimmte und abge -
grenzte Aufgaben Kommissionen bilden. Diesen kann kein
Beschlussrecht übertragen werden.
§ 12 (Ehrenrat)
(1) Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG Hauenstein
zu wahren und Verstöße zu ahnden.
(2) die Aufgaben des Ehrenrates nimmt für die DLRG Hauenstein der
Ehrenrat der übergeordneten Gliederung wahr.
(3) Es gilt grundsätzlich die Ehrenratsordnung der DLRG e.V.
§ 13 (Prüfungen)
Im Rahmen ihrer Ausbildung- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG
Hauenstein Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der
Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Aus -
führungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüflinge
bindend.
§ 14 (DLRG-Material)
(1) Das zur Erfüllung der Aufgaben der DLRG Hauenstein benötigte
DLRG-Material ist von der Materialstelle der DLRG zu beziehen.
Für Beschaffung, Verwaltung und Vertrieb des DLRG-Materials
ist der Vorstand verantwortlich.
(2) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im
Warenzeichenregister Deutsches Patentamt München für die DLRG e.V. warenzeichenrechtlich geschützt. Ausnahmen: Bezüglich
Nutzung durch die Gliederungen regeln die Standards der
DLRG, die durch den Präsidialrat erlassen werden.
§ 15 (Ehrungen)
Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der
Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben,
sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten
regelt die Ehrungsordnung. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
§ 16 (Geschäftsordnung)
Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG e.V.
§ 17 (Wirtschaftsordnung)
Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG e.V.
§ 18 (Satzungsänderungen)
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zu einer Satzungsänderung ist eine
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit
schriftlicher Begründung mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von
Gerichten oder von Finanzämtern aus Rechtsgründen für
erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen. Dies
gilt auch, sofern lediglich Satzungsänderungen der
übergeordneten Gliederung nachvollzogen werden, damit die
Satzung der DLRG Hauenstein in Einklang steht mit der
Satzung der übergeordneten Gliederung. SämtlicheSatzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des
Landesverbandes.
§ 19 (Auflösung)
(1) Die Auflösung der DLRG Hauenstein kann nur in einer zu diesem
Zwecke mindestens drei Wochen vorher schriftlich einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4
der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Ist eine zum Zweck der
Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,
so ist abweichend von § 8 Abs. 4 eine neue Mitgliederversammlung
mit gleicher Frist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder stimmberechtigt ist.
(2) Bei Auflösung der DLRG Hauenstein fällt deren Vermögen der
übergeordneten DLRG-Gliederung zu.
das Gleiche gilt bei Änderung des gemeinnützigen Zwecks.
§ 20 (Verabschiedung)
(1) Die Satzung ist am 05.03.1993 während einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt
unmittelbar in Kraft.
(2) Die DLRG Hauenstein ist beim Amtsgericht Pirmasens unter der
Nr. VR 1344 in das Vereinsregister eingetragen. (30.05.1995)
Hauenstein, den 05.03.1993
gezeichnet:
Thomas Braun
Harald Seibel
Birgit Braun
Andreas Seibel
Birger Braun
Georg Michael Ruppert
Ute Röckel
Alexander Scheib
Jutta Keiser
Peter Berger
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